F r i e d h o f s o r d n u n g

 Die Katholische Pfarrkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt in Vilsbiburg, kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, erlässt folgende Friedhofsordnung:

 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand der Friedhofsordnung

(1)   Der Friedhof Vilsbiburg steht im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt mit dem Sitz in Vilsbiburg und ist somit ein kirchlicher Friedhof im Sinne des kirchlichen Gesetzbuches. Zum Friedhof gehört auch das Leichenhaus.

(2)   Der Friedhof wird von der Kirchenverwaltung der Katholischen Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt unterhalten, verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Die Katholische Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt ist Träger des Friedhofs.

§ 2 Zweck des Friedhofs

(1)   Der Friedhof dient zur Bestattung der Katholiken der Pfarrei Vilsbiburg, die bei ihrem Tod Einwohner der Pfarrei waren oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.

(2)   Mit Zustimmung der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken bestattet werden, wenn sie diesen entweder selbst als Bestattungsplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin bestattet werden sollen.

(3)   Nichtkatholiken werden aufgrund der staatlichen Bestimmungen im Friedhof bestattet, wenn sie in der oben genannten Pfarrei oder der dazu gehörigen Gemeinde ihren Wohnsitz hatten oder dort gestorben sind und ein anderer geeigneter Bestattungsplatz nicht vorhanden ist oder sie nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung einen Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.

(4)   Für Personen, die in Abs. (1) bis (3) nicht genannt sind, bedarf es zur Bestattung auf dem Friedhof der besonderen Erlaubnis der Kirchenverwaltung.

(5)   Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist grundsätzlich tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an einer geeigneten Stelle (Friedhofseingang, Kircheneingang) angeschlagen. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1)   Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. der von ihr bestellten Personen (Friedhofspersonal) ist Folge zu leisten.

(2)   Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

1.      Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Leichenwagen) zu befahren,

2.      den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

3.      Grabeinfassungen oder Grabbeete unbefugt zu betreten,

4.      zu rauchen, zu lärmen oder zu spielen,

5.      Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde),

6.      Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,

7.      Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

8.      ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung für gewerbliche Zwecke zu fotografieren,

9.      Wasser zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege zu entnehmen,

10.  Abraum und Abfälle an anderen als an den vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 5 Gewerbliche Arbeiten

(1)   Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(2)   Die Erlaubnis kann für Tätigkeiten, die mit dem Friedhofszweck vereinbar sind (insbesondere für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter), erteilt werden, wenn der jeweilige Antragsteller in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Erlaubnis kann befristet oder mit Auflagen erteilt werden.

(3)   Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.

(4)   Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(5)   Die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten ist während einer Totenfeier oder einer Bestattung in deren Nähe untersagt.

(6)   Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich und möglich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.

(7)   Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(8)   Die Friedhofsverwaltung kann die Erlaubnis der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(9)   Für alle Schäden, die aufgrund oder gelegentlich der gewerblichen Tätigkeiten von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Anmeldung / Bestattungen

(1)     Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles beim Kath. Pfarramt anzumelden. Bei der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsrecht erforderlichen Unterlagen (insbesondere Todesbescheinigung, Beerdigungserlaubnisschein) vorzulegen. Bei Anmeldung einer Urnenbeisetzung sind insbesondere die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Ein bestehendes Grabnutzungsrecht ist nachzuweisen.

(2)     Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei dem Kath. Pfarramt bestellt werden. Ort und Zeitpunkt der Bestattung werden vom Kath. Pfarramt festgesetzt.

(3)     Alle mit der Bestattung im Zusammenhang stehenden Verrichtungen werden ausschließlich durch die vom Friedhofsträger beauftragten Personen ausgeführt.
Dazu gehören insbesondere:

-        Aushebung und Schließen des Grabes,

-        Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes und der Aussegnungshalle,

-        Beförderung der Leiche von der Aussegnungshalle / dem Aufbewahrungsraum zum Grab,

-        Versenken des Sarges in das Grab (Beisetzungsakt),

-        Beisetzung der Urne.

(4)     Das vorhandene Grabmal und weitere Grabeinrichtungen sind rechtzeitig vor Aushebung des Grabes von dem Bestattungspflichtigen zu entfernen. Andernfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung veranlassen und die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen.

§ 7 Särge, Urnen

(1)   Die Särge dürfen nur aus Holz hergestellt sein; sie müssen so abgedichtet sein, dass bis zur Bestattung Feuchtigkeit nicht austreten kann.

(2)   Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Särge zugelassen, die luftdicht abgeschlossen sind.

(3)   Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
Urnen, die in die Erde beigesetzt werden, müssen aus verrottbarem Material bestehen.

(4)   Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bestattungsrechts.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt für Leichen 20 Jahre, für Aschenreste 10 Jahre und für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 10 Jahre.

§ 9 Ausgrabungen, Umbettungen

(1)   Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)   Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung oder der nachträglichen Einäscherung oder Überführung bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften (Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde) der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Jede Ausgrabung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen; den Antrag kann nur der Nutzungsberechtigte stellen.

(3)   Ausgrabungen und Umbettungen werden nur von Beauftragten der Friedhofsverwaltung, die auch den Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettung bestimmt, durchgeführt. Auf den Ablauf der Ruhezeit haben Umbettungen keinen Einfluss.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1)   Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Es können an ihnen nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden.
Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2)   Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind:
a) Einzelgräber,
b) Doppelgräber,
c) Dreifachgräber,
d) Urnengräber,
e) Gruften.
 

§ 11 Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan). In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 12 Einzelgräber

(1)   Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm können ein Sarg und, falls die Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, ein weiterer Sarg beigesetzt werden.

(2)   Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr können an besonderer Stelle des Friedhofs Einzelgräber eingerichtet werden (Kindergräber).

§ 13 Doppelgräber

Ein Doppelgrab besteht aus 2 Grabstellen. In ihm können 2 Särge und, falls die Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, weitere 2 Särge beigesetzt werden.

§ 14 Dreifachgräber

Ein Dreifachgrab besteht aus 3 Grabstellen. In ihm können 3 Särge und, falls die Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, weitere 3 Särge beigesetzt werden.

     

§ 14 Reihengräber, Wahlgräber

(1)   Bei Reihengräbern erlischt nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

 Reihengräber sind grundsätzlich Einzelgräber, die der Reihe nach vergeben werden.

(2)   Bei Wahlgräbern wird ein Sondernutzungsrecht begründet, das nach Ablauf verlängert werden kann.

Wahlgräber sind Grabstätten, die ein Nutzungsberechtigter auf seinen Wunsch an einer bestimmten Stelle des Friedhofs erhalten kann.

Ein Anspruch auf Zuteilung eines Wahlgrabes oder eines Wahlgrabes an einer bestimmten Stelle besteht nicht.

§ 15 Urnengräber

(1)   Urnen können grundsätzlich nur in besonders ausgewiesenen Urnengräbern oder außerhalb von Grabfeldern in Mauern, Terrassen oder Hallen beigesetzt werden.

(2)   In einem Urnengrab dürfen bis zu 2 Urnen, bei Tieferlegung bis zu 4 Urnen aufgenommen werden.

(3)   Urnen dürfen auch in Einzel- oder Doppelgräbern beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 3 Urnen anstelle 1 Sarges.

(4)   Aschenreste und Urnen müssen gemäß den jeweils geltenden staatlichen Vorschriften gekennzeichnet sein.

(5)   Für Urnengräber gelten die Regelungen über Reihengräber/Wahlgräber (§ 14) entsprechend.

§ 16 Gruften

Doppelgräber dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Friedhofsverwaltung an den planmäßig vorgesehenen Stellen als Gruft ausgemauert werden. Ein Anspruch auf die Errichtung einer Gruft besteht nicht.

§ 17 Größe der Gräber

(1)     Die Grabstätten im bestehenden Friedhofsteil haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgräber:          Länge                genau der Flucht in der Reihe angepasst            
                                 Breite                0,80 m

   Kindergräber:          Länge               
                                  Breite               
m.

b) Doppelgräber:        Länge                genau der Flucht in der Reihe angepasst
                                Breite                 1,40 m

c) Dreifachgräber:      Länge                genau der Flucht in der Reihe angepasst
                                Breite:                2.00 m

d) Urnengräber:          Länge                0.60 m
                                 Breite                0,40 m

e) Grüfte:                    Länge                bestehend
                                  Breite             

(2)     Im Übrigen setzt in Einzelfällen die Ausmaße der Grabstätten die Friedhofsverwaltung fest. Dies gilt auch für den seitlichen Abstand zum Nachbargrab, der mindestens 0,40 m zu betragen hat.
Bei Grabstellen an den Wegreihen muss zwischen den Grabsteinen ein Durchlass von mindestens 0,80 m gewährleistet sein.

(3)     Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 100 cm. Der Abstand ist bei Tieferlegung entsprechend größer.

§ 18 Nutzungsrecht

(1)     Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte (Einzelgrab, Doppelgrab, Urnengrab, Gruft) wird im Bestattungsfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) erworben; es kann, mit Ausnahme bei Reihengräbern, gegen Entrichtung der Grabnutzungsgebühr auf jeweils weitere
10 Jahre verlängert werden.

Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann für die Dauer von jeweils 10 Jahren erworben bzw. verlängert werden.

(2)     Das Nutzungsrecht wird bei allen Grabstätten durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren erworben (vgl. Friedhofsgebührenordnung). Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt, die insbesondere den Nutzungsberechtigten und die Grabstätte der Lage und der Art nach (Einzel-, Doppelgrab; Reihen-, Wahlgrab) bezeichnet und die Dauer des Grabnutzungsrechts festlegt; entsprechendes gilt für die Verlängerung bzw. den Übergang des Nutzungsrechts im Falle der Rechtsnachfolge.

(3)     Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, soweit eine Bestattung nach §§ 12 – 16 zulässig ist, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden. Er hat die in dieser Friedhofsordnung geregelten Rechte und Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Anlegung und Pflege der Grabstätte.

(4)     Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten das Recht nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen anderen mit dessen Einverständnis übertragen.

(5)     Der Nutzungsberechtigte kann das Recht auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen übertragen.

Wird das Nutzungsrecht nicht nach Satz 1 übertragen, so geht es beim Tod des Nutzungsberechtigten auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben. Andernfalls geht es auf die gesetzlichen Erben über.

Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die Rechtsnachfolge beizufügen.

Erklärt sich niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Kirchenverwaltung sich an die Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Fall mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten.

 

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich; er ist schriftlich zu erklären.

 

§ 19 Widerruf der Rechte an Grabstätten

Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls, insbesondere der Friedhofsgestaltung, widerrufen werden. Ist die Grabstätte belegt, so gewährt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte für die Dauer der restlichen Nutzungszeit.

§ 20 Beendigung von Nutzungsrechten

(1)   Bei Beendigung des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf eigene Kosten zu räumen. Der Ablauf des Nutzungsrechts soll dem Nutzungsberechtigten 3 Monate zuvor mitgeteilt werden. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs oder ein Hinweis an der Grabstätte.

(2) Über Grabstätten, bei denen das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen ist, kann die Friedhofsverwaltung verfügen. Im Rahmen dieser Verfügung kann die Friedhofsverwaltung Urnen- und Knochenreste entfernen und an anderer Stelle des Friedhofs würdig bestatten lassen. Eventuelle Grabeinfassungen, das Grabmal oder anderweitige Gegenstände werden bei nicht rechtzeitiger Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht, so dass diese sofort verwertet oder vernichtet werden dürfen. Ersatzansprüche des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen.        

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmäler

§ 21 Gestaltungsgrundsätze

(1)   Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2)   Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.

(3)   Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs entsprechen.

§ 22 Anlegung und Instandhaltung der Gräber

(1)     Jede Grabstätte ist unter Beachtung der Grundsätze des § 21 vom jeweiligen Nutzungsberechtigten spätestens 6 Monate nach der letzten Bestattung anzulegen und dauernd instandzuhalten.

(2)     Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, deren Wuchs die Wege und angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigt. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden.

(3)     Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
Für die Ablage von Abfällen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze zu verwenden. Abfall ist entsprechend den angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. Auf den Ablageplätzen dürfen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar anfallen.

(4)     Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe möglichst zu verzichten.

(5)     Kommt der Nutzungsberechtigte den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten treffen. Werden hierbei die entstandenen Kosten nach Aufforderung nicht ersetzt, so kann die Friedhofsverwaltung nach erneuter Fristsetzung das Grabmal entfernen, den Grabhügel einebnen und nach Ablauf der Ruhezeit die Grabstätte neu vergeben; § 20 gilt insoweit entsprechend. Das Nutzungsrecht kann in diesen Fällen entschädigungslos entzogen werden.

§ 23 Genehmigungspflicht für Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen

(1)     Die Errichtung und jede Änderung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen (Grabeinfassungen u.a.) müssen bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden und bedürfen – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmals aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, wenn die Beschriftung in der gleichen Weise wie die bereits vorhandene Schrift erfolgt. Provisorische Grabmale sind genehmigungsfrei. Den Antrag hat der Nutzungsberechtigte zu stellen.

(2)     Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3)     Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen den gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen dieser Ordnung entsprechen.
Die Genehmigung erlischt, wenn die Ausführung nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung erfolgt ist.

(4)     Werden Grabmäler, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können. § 20 gilt entsprechend.

§ 24 Fundamentierung und Befestigung, Unterhalt und Entfernung von Grabmälern

(1)     Die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2)     Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des § 23. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung hergestellt worden ist.
Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung von Grabmälern selbst ausführen oder ausführen lassen.

(3)     Die Grabmäler und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich für den Zustand und für alle Schäden ist der Nutzungsberechtigte.

Kommt der Verantwortliche seiner Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen; § 20 gilt insoweit entsprechend.

Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen, Entfernen von Grabmälern, Absperrungen) treffen.

(4)     Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder bauliche Anlagen, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis festgehalten. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler oder Anlagen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Kirchenverwaltung. Die zuständige Denkmalschutzbehörde ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1)     Auf dem Friedhof können neben der Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.

Die Grabstätten und Grabmäler unterliegen hierbei in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung zusätzlich besonderen Anforderungen:

 

VI. Leichenhaus und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung des Leichenhauses

(1)     Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gebiet der Pfarrei Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenurnen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2)     Die Leichen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die beim Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 7 Bestattungsverordnung erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.

(3)     Die Leichen werden auf Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt. Leichen sind im geschlossenen Sarg aufzubahren, wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der Hygiene oder der Pietät eine offene Aufbahrung verbietet.

(4)     Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen werden. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken; sie bedarf außerdem der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 27 Trauerfeiern

Beisetzungen, die nicht durch den Ortsgeistlichen abgehalten werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenverwaltungsvorstands (Ortsgeistlicher). Dies gilt auch für Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden.

VII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Übergangsrecht

(1)     Wenn bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung Grabstätten vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Ordnung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen.

(2)     Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstätte, insbesondere auch an so genannten Ewigkeitsgräbern, werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Ordnung noch bestehen, Nutzungsrechte im Sinne dieser Ordnung. Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden sind, längstens aber für eine Dauer von 50 Jahren seit ihrer Begründung oder letztmaligen Verlängerung.

 

§ 29 Ausnahmen

Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen bzw. Abweichungen von Vorschriften dieser Satzung zulassen bzw. fordern, wenn öffentliche Belange, insbesondere eine geordnete würdige Totenbestattung, nicht entgegenstehen bzw. dies fordern.

§ 30 Haftungsausschluss

Der Friedhofsträger übernimmt für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Ordnung entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen oder deren Beauftragte verursacht werden, keine Haftung.

Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit der Grabanlagen und Friedhofsanlagen. Darüber hinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten bestehen nicht.

§ 31 Gebühren

Die Benutzung der von der Pfarrkirchenstiftung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils geltende Friedhofsgebührenordnung.


 

§ 32 Inkrafttreten

(1)     Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig werden alle für den Friedhof bisher erlassenen Bestimmungen aufgehoben.

(2)     Die Rechte und Pflichten der politischen Gemeinden nach dem jeweils gültigen Bestattungsrecht werden durch diese Friedhofsordnung nicht berührt.

Die Kirchenverwaltung Mariä Himmelfahrt hat in ihrer Sitzung vom 16.03.2006 vorstehende Friedhofsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.

 

Vilsbiburg, den 16.03.2006

 

gez. S. Heilmer                                                                  gez. W. Brams

Kirchenverwaltungsvorstand                                                 Kirchenpfleger

 Siegel

 

Vorstehende, von der Kirchenverwaltung Vilsbiburg am 16.03.2006 beschlossene, Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.

 

 Regensburg, den 23.02.2007

 Bischöfliche Finanzkammer

gez. Prälat Robert Hüttner                                                                                    Siegel

Bischöflicher Finanzdirektor