Friedhofsgebührenordnung |
Die Katholische Pfarrkirchenstiftung Vilsbiburg in Vilsbiburg erlässt gemäß § 31 der Friedhofsordnung vom 30.12.1987 folgende Friedhofsgebührenordnung:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Pfarrkirchenstiftung als Träger des Friedhofs in Vilsbiburg, erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für die Leistungen der Verwaltung des Friedhofs Gebühren nach Maßgabe dieser Ordnung.
(2) Gebührenschuldner ist
a) wer den Auftrag an die Pfarrkirchenstiftung (Friedhofsverwaltung) erteilt
hat,
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung gegen
Gebührenforderungen ist unzulässig.
(3) Der Friedhofsträger erhebt
a) Grabnutzungsgebühren (§ 2),
b) Bestattungsgebühren (§ 3),
c) Friedhofsinstandhaltungsgebühren (§ 4),
d) sonstige Gebühren für besondere Leistungen (§ 5).
(4) Über die Höhe der Gebühren erteilt die Friedhofsverwaltung einen Gebührenbescheid. Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
Über den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.
(5) Die Gebührenschuld entsteht bei den Grabnutzungsgebühren mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, bei den Friedhofsinstandhaltungsgebühren zu Beginn des jeweils festgelegten Zahlungszeitraumes, bei den übrigen Gebühren mit Erbringung der Leistungen durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Gebührenschuldnern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
§ 2 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
Einzelgräber 22,-- €/Jahr (ohne Grabmahl und Grabpflege)
Doppelgräber 44,-- €/Jahr (ohne Grabmahl und Grabpflege)
Dreifachgräber 66,-- €/Jahr (ohne Grabmahl und Grabpflege)
Vierfachgräber 88,-- €/Jahr (ohne Grabmahl und Grabpflege)
Grüfte 72,-- €/Jahr (ohne Grabmahl und Grabpflege)
Urnengräber 100,-- €/Jahr (mit Grabmahl und Grabpflege, ohne Schrift und Laterne)
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts gilt der Betrag der jeweils geltenden Grabnutzungsgebühr pro Jahr.
(3) Die Grabnutzungsgebühr ist im Bestattungsfall für die Dauer der Grabnutzung (Ruhezeit, § 8) im voraus zu entrichten.
Im Falle der Verlängerung oder des Erwerbs des Nutzungsrechts außerhalb eines Bestattungsfalls ist die jeweils geltende Grabnutzungsgebühr für 5 Jahre im voraus zu entrichten (vgl. § 18 Abs. 1 Friedhofsordnung).
Im Falle einer weiteren Bestattung werden Gebühren, die auf das Nutzungsrecht bereits bezahlt sind, angerechnet.
(4) (Änderung zu (3) ) Im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach
Ablauf der Ruhefrist ist die
Grabnutzungsgebühr für weitere 10 Jahre
im voraus zu entrichten.
(5) Die erforderlichen baulichen Maßnahmen zur Instandhaltung der Grüfte
gehen zu Lasten der
Gruftbesitzer.
§ 3 Bestattungsgebühren
(1) Für die im Zusammenhang mit einer Bestattung geleisteten Arbeiten im Sinne dieser Friedhofsordnung, d.h. für die Arbeiten ab Anlieferung der Leiche im Friedhof einschließlich der anschließenden Bestattung, werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:
bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ,-- €
bei Totgeburten, Leichenteilen, Leichenreste und Gebeinen ,-- €
Mit diesen Gebühren werden die von der Friedhofsverwaltung geleisteten Bestattungsarbeiten vergütet. Weitere Leistungen Dritter sowie die Kosten für die kirchlich-liturgischen Verrichtungen werden durch diese Gebühren nicht abgegolten.
(2) Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Personen in einer Grabstätte können die Gebühren ermäßigt werden.
(3) Wird eine Leiche zwar zum kirchlichen Friedhof gebracht, jedoch auswärts bestattet, so ermäßigt sich die Bestattungsgebühr nach Abs. 1 um die Hälfte.
(4) Die Bestattungsgebühren werden vom Bestattungsinstitut erhoben.
§ 4 Friedhofsinstandhaltungsgebühren
(1) Für die Arbeiten der allgemeinen Verwaltung und zur Erhaltung und Pflege des Friedhofs werden folgende Instandhaltungsgebühren erhoben:
(2) Die Instandhaltungsgebühr ist während der Dauer des Grabnutzungsrechts
fünfjährlich jeweils am im voraus zu entrichten.
(3) Die Kirchenverwaltung kann für die Arbeiten zur Erhaltung und Pflege des Friedhofs eine Instandhaltungsgebühr beschließen und einheben.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden insbesondere erhoben für
a) schriftliche Auskünfte ,-- €
b) Ausstellen von Urkunden ,-- €c) Gebühren für Umbettungen, Ausgrabungen
(2) Die Friedhofsverwaltung kann für Verwaltungstätigkeiten und weitere Leistungen, die in der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung nicht gesondert aufgeführt sind, Gebühren und Kosten erheben, die auf der Grundlage der allgemeinen Verwaltungskosten und der Selbstkosten berechnet werden. Der Friedhofsverwaltung bleibt es ferner freigestellt, gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten zu treffen oder Kostenermäßigung oder Kostenbefreiungen im Einzelfall zu gewähren.
(3) Gebühren für Streifenfundamente
im erweiterten Friedhofsbereich
"Am Rettenbach":
200,-- € für ein Einzelgrab (bei
Erwerb des Nutzungsrechtes)
250,-- € für ein Doppelgrab (bei
Erwerb des Nutzungsrechtes)
(4) Leichenhausgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des
Leichenhauses beträgt 60,-- €
Die Gebühr zur Unterstellung von
Urnen bis zur Beisetzung
beträgt
30,-- €
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung vom 30.12.1987 außer Kraft.
Die Rechte und Pflichten der politischen Gemeinden nach dem jeweils gültigen Bestattungsrecht werden durch diese Gebührenordnung nicht berührt.
Die Kirchenverwaltung Vilsbiburg hat in ihrer Sitzung vom 12.12.2002 vorstehende Friedhofsgebührenordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.
Vilsbiburg, den 12.12.2002
Kirchenverwaltungsvorstand: Pfr. Siegfried
Heilmer
Kirchenpfleger: Walter Brams